Die Besteuerung von Abfertigungen baut auf den Begriffen und Berechnungsregeln des Arbeitsrechts auf. Im folgenden Beitrag wird dieses "Schnittstellenthema" insb anhand der Problematik der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer vereinbarten Reduktion der Arbeitszeit kurz dargestellt.
§ 67 Abs 3 und Abs 6 legen fest, unter welchen Voraussetzungen verpflichtende bzw freiwillige Abfertigungen mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zu versteuern sind. Dabei enthält § 67 Abs 3 EStG eine (für die Frage der Steuerbegünstigung maßgebliche) taxative Aufzählung der Rechtsgrundlagen, aufgrund derer eine (verpflichtende) Abfertigung gebührt.1 Leistet der Arbeitgeber sowohl eine verpflichtende als auch eine freiwillige Abfertigung, sind § 67 Abs 3 und Abs 6 EStG kumulativ anwendbar.2
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