Der Beitrag beschäftigt sich mit der Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA-Malta. Das Thema wird dabei insb vor dem Hintergrund einer aktuellen EAS-Erledigung des BMF (EAS 3448 vom 17. 11. 2023) näher beleuchtet.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Besteuerung von Einkünften von Personen, die in Österreich nach nationalem Recht unbeschränkt steuerpflichtig und auch nach DBA-Recht ansässig sind, jedoch Gehälter von einer Fluggesellschaft beziehen, die ihren Ort der Geschäftsleitung in Malta hat. Das BMF hat dazu in einer jüngeren EAS1 die Ansicht vertreten, dass - trotz genereller Anwendung der Befreiungsmethode im DBA-Malta2 - Österreich in einem solchen Fall keiner Befreiungsverpflichtung nachkommen muss und durch teleologische Auslegung die Anrechnungsmethode angewendet werden kann.
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