Der Bf sei ein im Streitjahr 2015 in Ö ansässig gewesener Pilot gewesen, der bei einer Fluggesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Dänemark beschäftigt gewesen sei. Strittig im Verfahren vor dem Finanzamt sei va die Höhe seiner Einkünfte in Ö gewesen. Das BFG habe in seiner Entscheidung v 17. 1. 2025, RV/7100529/2019, ein Besteuerungsrecht von Ö im Lichte der Bestimmungen des DBA Dänemark jedoch dem Grunde nach verneint und der Beschwerde im Ergebnis stattgegeben.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.