Das BFG hatte sich mit der gebührenrechtlichen Behandlung eines Mietvertrages auseinanderzusetzen, der dem Wortlaut nach auf unbefristete Zeit abgeschlossen war und bei dem die Mieterin für einen Zeitraum von 15 Jahren einen Kündigungsverzicht abgegeben hatte. Der Vermieterin wurde vertraglich ein Kündigungsrecht ua aus allen Gründen des § 30 Abs 2 MRG sowie ein Weitergaberecht eingeräumt.
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