(Bergmann, RdW 2008/514, S. 544)
Der Autor befasst sich mit der im Titel genannten Bestimmung (Zweck, Entwicklung und Voraussetzungen). Als Ergebnis hält er ua fest, dass die Rechnungslegungspflicht des Gewerbetreibenden sowohl unternehmens- als auch steuerrechtlich auf den beteiligten Mitunternehmer durchschlägt; § 5 Abs 1 Satz 3 EStG sei daher eine rechungslegungspflichtige Sonderbestimmung iSd § 189 Abs 3 UGB. Neben dem Hauptanwendungsfall der Beteiligung in Form einer Innengesellschaft (insb atypisch stillen Gesellschaft) können sE auch Außengesellschaften von dieser Bestimmung betroffen sein.
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