Steuerrecht

Beteiligung an Verlustmodellen als Finanzstrafdelikt

Nikolaus Zorn

Die Beteiligung zu Verlustmodellen kann eine Finanzstrafe auslösen, wenn die Einkommensteuererklärung Verlustanteile ausweist, bevor der Verlust bei der Verlustbeteiligungsgesellschaft in einem Feststellungsbescheid bestätigt worden ist.

Hofrat des VwGH

In der Vergangenheit hat sich erwiesen, dass ein Großteil der am Markt angebotenen Verlustmodelle nicht geeignet ist, tatsächlich steuerliche Verluste zuzuweisen. Die der Verlustlukrierung entgegenstehenden Gründe sind mannigfaltig. Sie liegen beispielsweise darin, dass beim Beteiligten (eines außerbetrieblichen Modelles) kein Abfluss iSd § 19 EStG gegeben ist, wenn er - etwa aufgrund der Garantieerklärung einer Bank - nicht mit einer wirklichen Vermögenseinbuße rechnen muss (siehe PÜLZL, RdW 1996, 606). Sie können auch darin liegen, dass dem Beteiligten nicht in ausreichendem Maße Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko zukommen, sodass er an den gemeinschaftlichen Einkünften gar nicht partizipieren kann (vgl VwGH 25.06.1997, 95/15/0192).

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Artikel-Nr.
RdW 1997, 558

15.09.1997
Heft 9/1997
Autor/in

Sen.-Präs. iR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn war Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.