Die Beteiligung zu Verlustmodellen kann eine Finanzstrafe auslösen, wenn die Einkommensteuererklärung Verlustanteile ausweist, bevor der Verlust bei der Verlustbeteiligungsgesellschaft in einem Feststellungsbescheid bestätigt worden ist.
Hofrat des VwGH
In der Vergangenheit hat sich erwiesen, dass ein Großteil der am Markt angebotenen Verlustmodelle nicht geeignet ist, tatsächlich steuerliche Verluste zuzuweisen. Die der Verlustlukrierung entgegenstehenden Gründe sind mannigfaltig. Sie liegen beispielsweise darin, dass beim Beteiligten (eines außerbetrieblichen Modelles) kein Abfluss iSd § 19 EStG gegeben ist, wenn er - etwa aufgrund der Garantieerklärung einer Bank - nicht mit einer wirklichen Vermögenseinbuße rechnen muss (siehe PÜLZL, RdW 1996, 606). Sie können auch darin liegen, dass dem Beteiligten nicht in ausreichendem Maße Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko zukommen, sodass er an den gemeinschaftlichen Einkünften gar nicht partizipieren kann (vgl VwGH 25.06.1997, 95/15/0192).
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