Börsennotierte Aktien seien an einer Börse notierte Anteilspapiere, die als Wertpapiere gehandelt werden könnten. Das BFG habe entschieden, dass ein Aktienpaket ein einheitliches, selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut darstelle, das eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kennzeichne, welche gem § 6 Z 2 lit a EStG zu bewerten sei. Ob im Fall einer Veräußerung der Beteiligung die Buchwerte der tatsächlich veräußerten Depotbestände anzusetzen, oder ob die veräußerten Aktien mit ihrem Anteil am gesamten Buchwert der Beteiligung zu bewerten seien, habe der BFH am 10. 8. 2005, VIII R 26/03, bereits entschieden: Ein Buchwertabgang sei im Zuge der Veräußerungsgewinnermittlung steuerlich zu erfassen.
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