Nach Auffassung des BFH kann die Veräußerung einer Beteiligung im Privatvermögen auch dann steuerpflichtig sein, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des fünfjährigen Beobachtungszeitraumes vorübergehend überhaupt nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war.
Innsbruck
Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Körperschaft sind nach Ablauf der Spekulationsfrist nur dann steuerpflichtig, wenn der Veräußerer „innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10 %“ an der Körperschaft beteiligt war (§ 31 Abs 1 EStG). Für die Steuerpflicht nach § 31 EStG ist somit nicht das Beteiligungsausmaß im Zeitpunkt der Veräußerung maßgeblich; es genügt vielmehr, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt zu mehr als 10 % an der Körperschaft beteiligt war. Daher ist es innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, die Steuerpflicht für Anteile von bis zu 10 % durch Absenken des Beteiligungsausmaßes auf 10 % oder weniger zu umgehen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.