Arbeitsrecht

Beteiligungsveräußerung: Steuerpflicht auch bei vorübergehender Nichtbeteiligung?

Oliver Kempf

Nach Auffassung des BFH kann die Veräußerung einer Beteiligung im Privatvermögen auch dann steuerpflichtig sein, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des fünfjährigen Beobachtungszeitraumes vorübergehend überhaupt nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war.

Innsbruck

Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Körperschaft sind nach Ablauf der Spekulationsfrist nur dann steuerpflichtig, wenn der Veräußerer „innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10 %“ an der Körperschaft beteiligt war (§ 31 Abs 1 EStG). Für die Steuerpflicht nach § 31 EStG ist somit nicht das Beteiligungsausmaß im Zeitpunkt der Veräußerung maßgeblich; es genügt vielmehr, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt zu mehr als 10 % an der Körperschaft beteiligt war. Daher ist es innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, die Steuerpflicht für Anteile von bis zu 10 % durch Absenken des Beteiligungsausmaßes auf 10 % oder weniger zu umgehen.

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Artikel-Nr.
RdW 1999, 623

15.09.1999
Heft 9/1999
Autor/in
Oliver Kempf

Mag. Dr. Oliver Kempf ist Steuerberater bei Stauder Kempf Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in Innsbruck, geprüfter Finanzstrafrechtsexperte, Universitätslektor am Management Center Innsbruck und an der Fachhochschule Kufstein. Er ist Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Mitautor eines Fachkommentars sowie Herausgeber und Mitautor von Fachbüchern.