Bei der Vermietung von Wohnungen an ältere Menschen in Form von „Betreubarem Wohnen“ durch einen gemeinnützigen Verein stellte sich die Frage, ob dies mit einem Alten- oder Pflegeheim vergleichbar sei und somit ein Betrieb oder Vermögensverwaltung vorliege. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) sah in der Vermietung keine Vergleichbarkeit mit einem derartigen Heim, weil pflegerische Leistungen - wenn überhaupt - nur in geringem Umfang erbracht würden1).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.