(Doralt, RdW 2008/444, S. 484)
Wird der Betrieb anlässlich einer Verpachtung aufgegeben, dann gilt das Betriebsvermögen als entnommen. Dies gilt jedoch nach dem Wartungserlass 2005 nicht für den Firmenwert: Wird der verpachtete Betrieb später veräußert, ist der auf den Firmenwert entfallende Erlös als nachträglich nicht begünstigte betriebliche Einnahme zu erfassen. Rechtsprechung und Richtlinien führen damit nach Ansicht von Doralt zu unlösbaren Widersprüchen. Die Widersprüche ließen sich nur so vermeiden, dass der Betrieb mit der Verpachtung nicht aufgegeben ist.
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