Wird der Betrieb anlässlich einer Verpachtung aufgegeben, dann gilt das Betriebsvermögen als entnommen. Dies gilt jedoch nach dem Wartungserlass 2005 nicht für den Firmenwert: Wird der verpachtete Betrieb später veräußert, ist der auf den Firmenwert entfallende Erlös als nachträglich nicht begünstigte betriebliche Einnahme zu erfassen. Rechtsprechung und Richtlinien führen damit zu unlösbaren Widersprüchen. - Mit der Verpachtung ist der Betrieb nicht aufgegeben; nur so lassen sich die Widersprüche vermeiden.
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