Steuerrecht

Betriebsprüfung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

Roman Leitner / Christa Eckhard

Besteht für ein Finanzvergehen Zuständigkeit des Gerichtes gem § 53 FinStrG, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen unverzüglich der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und eine weitere Tätigkeit nur so weit zu enthalten, als dies § 197 FinStrG vorsieht. Dies gilt sowohl wenn sich die gerichtliche Zuständigkeit im Untersuchungsverfahren herausstellt (§ 82 Abs 2 FinStrG), als auch nach Einleitung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (§ 54 Abs 3 FinStrG). Die Finanzstrafbehörden und ihre Organe sind im gerichtlichen Finanzstrafverfahren lediglich Ausführungs- und Hilfsorgane der Gerichte und Staatsanwaltschaften, sie dürfen grundsätzlich nur in dem Umfang tätig werden, als das Gericht/Staatsanwalt sie darum ersucht (§ 197 Abs 1 und 2 FinStrG).

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Artikel-Nr.
RdW 1994, 63

01.02.1994
Heft 2/1994
Autor/in
Roman Leitner

Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner ist Partner bei LeitnerLeitner Wien-Linz-Salzburg, Honorarprofessor für Finanzstrafrecht an der Universität Graz sowie Fachvortragender und Autor zahlreicher einschlägiger Publikationen.