Arbeitsrecht

Betriebsrat kann Anspruch auf Mitteilung der E-Mail-Adressen aller Arbeitnehmer haben

Martin Lanner

Das Verhältnis von betriebsverfassungsrechtlichen Kompetenzen und Befugnissen zu datenschutzrechtlichen Vorgaben erhält vor allem seit Inkrafttreten der DSGVO besondere Aufmerksamkeit. Unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur1 hat der OGH im Jahr 2023 festgehalten, dass die Befugnisse des Betriebsrats durch die DSGVO nicht berührt werden. Das begründet der OGH insb damit, eine Aushöhlung der Tätigkeitsmöglichkeiten des BR vermeiden zu wollen. Aufgrund der vielfältigen Sanktionen im Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Betriebsratsmitglied ist demnach davon auszugehen, dass der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den Betriebsrat geschaffen hat.2 In einer besonderen Fallkonstellation hat sich das Höchstgericht nunmehr damit auseinandergesetzt, welche Arbeitnehmer-Kontaktdaten dem Betriebsrat mitzuteilen sind.3

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Artikel-Nr.
RdW 2025/209

10.04.2025
Heft 4/2025
Autor/in
Martin Lanner

Mag. Martin Lanner ist als Rechtsanwalt in Wien tätig. Er berät schwerpunktmäßig in allen Fragen des Arbeitsrechts und vertritt seine Mandanten regelmäßig auch vor Gericht.