Das Verhältnis von betriebsverfassungsrechtlichen Kompetenzen und Befugnissen zu datenschutzrechtlichen Vorgaben erhält vor allem seit Inkrafttreten der DSGVO besondere Aufmerksamkeit. Unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur1 hat der OGH im Jahr 2023 festgehalten, dass die Befugnisse des Betriebsrats durch die DSGVO nicht berührt werden. Das begründet der OGH insb damit, eine Aushöhlung der Tätigkeitsmöglichkeiten des BR vermeiden zu wollen. Aufgrund der vielfältigen Sanktionen im Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Betriebsratsmitglied ist demnach davon auszugehen, dass der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den Betriebsrat geschaffen hat.2 In einer besonderen Fallkonstellation hat sich das Höchstgericht nunmehr damit auseinandergesetzt, welche Arbeitnehmer-Kontaktdaten dem Betriebsrat mitzuteilen sind.3
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.