Sportliche Betätigungen können in verschiedentlicher Ausgestaltung eine Rolle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis spielen. Kommt es hierbei zu Verletzungen, so ist die rechtliche Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, oftmals schwierig.
Die § 175 f ASVG regeln jene Tatbestände, welche sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsunfälle einzuordnen sind. Weder § 175 ASVG noch § 176 ASVG erwähnen ausdrücklich den Betriebssport. Dieser kann aber als versicherte Tätigkeit in Form des Arbeitsunfalls auf eine lange Rechtsprechungstradition zurückblicken.1 Prinzipiell lassen sich drei Konstellationen unterscheiden, die zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls führen können.
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