Wer als unbefangener Leser der Gesetzestexte mit der Absicht, seinen Betrieb an einen neuen Inhaber zu übertragen, nach den arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten fragt, wird zunächst zu prüfen haben, wie § 3 Abs 1 AVRAG in das bis dahin geltende Recht paßt. Zum Übergangszeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes über, der Übernehmer tritt in die Arbeitsverhältnisse ein und erlangt damit dieselbe Rechtsstellung, die bisher der Übergeber inne hatte. Als „alter ego“ des Übergebers kann der Übernehmer die Bedingungen des Überganges noch bestehender Arbeitsverhältnisse nicht verändern. Diese „Eintrittsautomatik“ ergibt auch einen zwingenden Bestandschutz im Fortsetzungsfall: Hätte der Übergeber Arbeitsverhältnisse zum Übergangszeitpunkt gekündigt oder einvernehmliche Lösungen erwirkt, um dem Übergeber die Neueinstellung des Personals zu geänderten Bedingungen zu ermöglichen und um sich selbst durch entsprechende Endabrechnung von allen diese Arbeitnehmer betreffenden Verbindlichkeiten zu befreien, wäre diese Maßnahme offenkundig wirkungslos: Setzt der Übernehmer nämlich zum Übergangszeitpunkt aufgelöste Arbeitsverhältnisse fort, so bleiben diese aufrecht -genauso wie bei derartigen Schritten ohne Übergangsfall. Dabei ist folgerichtig mitzubedenken, daß im Hinblick auf die bekannte Fortsetzungs-und Aussetzungsjudikatur1) auf einen „Übergangszeitraum“ abzustellen wäre.
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