Steuerrecht

Betriebsveräußerung: Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit als „rückwirkendes Ereignis“

Dr. Martin Vock

Wird nach einer altersbedingten begünstigten Betriebsveräußerung oder -aufgabe die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen, ging man bisher davon aus, dass die Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr lang eingestellt bleiben muss; anderenfalls ginge die Begünstigung verloren. Hintergrund dieser Auffassung waren wohl die fehlenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die Begünstigung nachträglich zu streichen. Dies hat sich nach Einführung des § 295a BAO geändert. Nunmehr wird der Steuerpflichtige damit rechnen müssen, die Begünstigung zu verlieren, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach der Betriebsveräußerung eine Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt.

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Artikel-Nr.
RdW 2005/589

16.08.2005
Heft 8/2005
Autor/in
Martin Vock

Dr. Martin Vock, LL.M., ist Leiter der Abteilung für Abgabenverfahrens- und Exekutionsrecht im Bundesministerium für Finanzen.