In§ 12 Abs 3 Z 1 KStG 1989wird normiert, dass eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur dann steuerlich wirksam vorgenommen werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die Wertänderung nicht auf eine Ausschüttung zurückzuführen ist.
In diesem Beitrag wird der Zusammenhang zwischen einer Ausschüttung und der Wertänderung einer Beteiligung untersucht. Die Ergebnisse stehen im Widerspruch zur in den Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 vertretenen Auffassung.
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