Steuerrecht

Betrug und Diebstahl des Dienstnehmers - tatsächlich Arbeitseinkommen?

Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt

Der Buchhalter, der seinen Dienstgeber betrügt, der Angestellte, der in die Geschäftskasse greift, sie beziehen daraus - nahezu unbestritten - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Vorteil aus dem Dienstverhältnis).

So selbstverständlich ist die Sache allerdings nicht: Vergreift sich der Rechtsanwalt an Klientengeldern oder bestiehlt der Handwerker seinen Kunden, so werden ihnen daraus - soweit zu sehen ist - keine Einkünfte zugerechnet.

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Artikel-Nr.
RdW 2010/329

17.05.2010
Heft 5/2010
Autor/in
Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.