Der Buchhalter, der seinen Dienstgeber betrügt, der Angestellte, der in die Geschäftskasse greift, sie beziehen daraus - nahezu unbestritten - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Vorteil aus dem Dienstverhältnis).
So selbstverständlich ist die Sache allerdings nicht: Vergreift sich der Rechtsanwalt an Klientengeldern oder bestiehlt der Handwerker seinen Kunden, so werden ihnen daraus - soweit zu sehen ist - keine Einkünfte zugerechnet.
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