(Fellner, SWK 17/2009, S 555)
Bietet sich für den Kreditnehmer die Gelegenheit, einen Kreditvertrag zu günstigeren Konditionen abzuschließen, so kann der Kreditgeber unter den Voraussetzungen des § 33 TP 19 Abs 5 GebG gewechselt werden, ohne dass es zu einer (zusätzlichen) Gebührenbelastung kommt. Die seit Schaffung dieser Begünstigungsbestimmung bestehende Streitfrage, ob der alte umzuschuldende Kreditvertrag beurkundet gewesen sein muss, wurde nunmehr vom VwGH im Erk 5. 3. 2009, 2007/16/0135, bejaht.
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