Das Judikat befasse sich mit der Frage der Ansässigkeit im Falle eines befristeten Aufenthalts in den USA. In (teilweiser) Abkehr von der bisherigen Judikatur sei das Gericht im konkreten Fall von einem Ansässigkeitswechsel in die USA ausgegangen, auch wenn der Aufenthalt letztlich nur zwei Jahre betragen habe und der österr Wohnsitz beibehalten worden sei. Die Beurteilung sei dabei anhand des Kriteriums des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt.
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