Aufbauend auf dem ersten Teil dieses Beitrags, der sich mit der Erörterung der Entscheidung des BFG 9. 11. 2021, RV/7103350/2018, befasste, dokumentiere dieser Beitrag anhand eines weiteren Sachverhalts mit Auslandsbezug die entscheidungsrelevanten Kriterien, denen zufolge das BFG in seiner Beweiswürdigung das Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung bejahte. Intention sei es, unter Berücksichtigung einschlägiger Entscheidungen einen für das Vorliegen des Tatbestands der Abgabenhinterziehung mit Auslandsbezug maßgebenden Kriterienkatalog herauszuarbeiten.
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