(Mlcoch/Hofmann, SWK 16/2012, S. 774)
Der VwGH hat festgehalten, dass die Verpflichtung zur Zuschreibung von Beteiligungen jedenfalls besteht, wenn nach einer außerplanmäßigen Abschreibung der Wert der Beteiligung - egal, aus welchem Grund - wieder gestiegen ist. Auch im Bereich der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung sollen sich einige Zweifelsfragen stellen, welche die Autoren aufzeigen.
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