Steuerrecht aktuell

Beweisvorsorgepflicht für einen potentiellen Haftungspflichtigen einer Gesellschaft

HR Mag. Dr. Bernhard Ludwig

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 30. 1. 2014, 2013/16/0229, festgestellt, dass ein vormaliger Geschäftsführer im Sinne der §§ 80 ff BAO verpflichtet ist, insoweit Beweise aus seiner Geschäftsführungszeit festzuhalten (beispielsweise durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken), als zur Beweisführung im Rahmen der Geltendmachung einer möglichen Geschäftsführerhaftung gem § 9 BAO durch die Abgabenbehörde notwendig sind.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2014/508

08.07.2014
Heft 13/2014
Autor/in
Bernhard Ludwig
HR Mag. Dr. Bernhard Ludwig ist Fachexperte beim Finanzamt 3/6/7/11/15 Schwechat und Gerasdorf.