Entscheidungsbesprechung VwGH 29. 4. 2025, Ro 2024/11/0002
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Bewilligungspflicht für grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen gem § 16 AÜG auch dann besteht, wenn die Arbeitskräfte physisch in Österreich bleiben und nur virtuell an Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat überlassen werden. Die Entscheidung kann für international tätige Unternehmen und insbesondere Matrixorganisationen signifikante Auswirkungen haben.
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