Nach der VOBGBl II 1997/287sind die Bezüge von Lehrbeauftragten bestimmter Bildungseinrichtungen jedenfalls als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit anzusehen. Der VfGH hat dazu ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet.
Der Beschwerde führende Steuerberater hielt auf der Grundlage eines „freien Dienstvertrages“ an der Fachhochschule in Spittal Vorlesungen über Grundzüge des Österreichischen Finanzrechts. Der die Fachhochschule tragende Verein behielt von den ausbezahlten Bezügen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ein.
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