Werden Leistungsprämien kumuliert im ersten Halbjahr, aber fraktioniert in den ersten sechs Monaten eines Jahres ausbezahlt, verlieren sie nach Ansicht des BFG ihren Charakter als Sonderzahlungen nicht. Sie sind vielmehr nach § 67 Abs 10 EStG - aufgrund der fraktionierten Auszahlung - wie ein laufender Bezug zu versteuern, bleiben aber bei Berechnung des Jahressechstels außer Ansatz. BFG (Senat) 23. 11. 2016, RV/7100210/2014.
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