Das BFG hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Regelung wie die Zwischenbankbefreiung des § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG idF vor BGBl I 2024/113, die keine unionsrechtliche Grundlage besitzt, eine staatliche Beihilfe gem Art 107 Abs 1 AEUV darstellt. Nach dieser Umsatzsteuerbefreiung sind sonstige Leistungen steuerfrei, die zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse. BFG 30. 5. 2025, RE/7100001/2025 (beim EuGH anhängig zu C-360/25, Schoger II)
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