In weiterer Konsequenz auch Privatkonkurse und andere Schuldnachlässe steuerpflichtig?
Das BFG hat Verluste aus Fremdwährungsdarlehen als Kapitaleinkünfte unter § 27 Abs 3 EStG subsumiert und dadurch nur zur Hälfte zum Abzug zugelassen. Die Entscheidung bewirkt eine generelle Steuerpflicht von Schuldnachlässen (zB im Rahmen von Privatkonkursen),1 die dem Telos der Regelung widerspricht.
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