Das BFG hatte im zugrundeliegenden Fall die Einkünftezurechnung bei Dividenden im Falle des Wertpapiererwerbs am letzten Cum-Tag (cum Dividendenanspruch) zu klären. Zahlreiche Aspekte der Entscheidung werden allerdings durch die vom BFG zugelassene und bereits eingelegte (ordentliche) Revision letztlich der finalen Entscheidung durch den VwGH vorbehalten bleiben.
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