Das BFG habe Art 239 ZK/Art 116 UZK als materiell-rechtliche Vorschriften und Art 121 UZK als Verfahrensvorschrift qualifiziert. Die Vorschriften des Art 121 UZK seien demnach auf sämtliche bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
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