Das österr BFG habe kürzlich über die abkommensrechtliche Einordnung von Zahlungen für das Nutzungsrecht an Software entschieden. Im vorliegenden Fall habe ein österr Unternehmen Software an einen Händler in China verkauft. Es seien keine Rechte des geistigen Eigentums, wie zB das Recht auf Vervielfältigung, übertragen worden. Das österr BFG habe entschieden, dass es sich bei diesen Zahlungen um Unternehmensgewinne iSv Art 7 DTC China und nicht um Lizenzgebühren gem Art 12 DTC China handle, der sich an der Vor-1992-Fassung des OECD-MC orientiere. Beer und Schragl analysieren das Urteil und erörtern die Auswirkungen der vom Gericht angesprochenen Punkte.
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