Das österr BFG habe kürzlich über die Auslegung des Methodenartikels des österr Steuerabkommens mit Malta entschieden und festgestellt, dass - entgegen seinem dt, aber seinem engl Wortlaut folgend - die Freistellungsmethode auch dann angewendet werden könne, wenn Einkünfte sowohl in Ö, als auch in Malta steuerpflichtig seien. Es habe damit den Standpunkt der österr Finanzverwaltung verworfen, wonach die Freistellungsmethode ausschließlich dann angewendet werden könne, wenn "nur" der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für eine bestimmte Einkunftsart habe, und sei stattdessen einer in der Literatur vorgeschlagenen Auslegung des Methodenartikels gefolgt. Die Autoren analysieren die Entscheidung des BFG.
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