Das BFG hätte vor Kurzem erstmals über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 241a BAO zu entscheiden gehabt. Nach dieser Bestimmung seien Rückzahlungen oder Erstattungen, die "ohne Rechtsgrund" erfolgt sind, zurückzuzahlen. Das BFG habe der Beschwerde stattgegeben und dies damit begründet, dass im konkreten Fall bereits Verjährung eingetreten sei. Zudem wäre laut BFG selbst bei noch nicht eingetretener Verjährung § 241a BAO nicht anzuwenden, weil die Bestimmung generell nicht rückwirkend anzuwenden sei und auch der Vertrauensschutz des Empfängers der Erstattung gegen eine rückwirkende Anwendung von § 241a BAO spräche. Ordentliche Amtsrevision sei erhoben worden. Das Autorenteam würdigt im Beitrag die wesentlichen Aussagen des BFG.
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