Der BFH hat im Beschluss vom 2. 2. 2022, I R 22/20, erstmals höchstrichterlich in einem Hauptsacheverfahren die einkommensteuerliche Behandlung von Cum/Ex-Geschäften geklärt. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte der Entscheidung sowie daraus abzuleitende praktische Folgen vorgestellt.
Der Kläger ist ein von inländischer Abzugsteuer befreiter US-amerikanischer Pensionsfonds (vorliegend: Rechtsperson mit einer natürlichen Person als Begünstigter) iSd Art 10 Abs 3 Buchst b DBA Deutschland-USA 1989/2008. Sein Klagebegehren war auf die Steuererstattung von Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag gem § 50d Abs 1 Satz 2 EStG gerichtet. Er hatte kurz vor dem jeweiligen Dividendenstichtag Aktien deutscher Aktiengesellschaften als sogenannte Futures "cum [mit] Dividende" erworben. Deren Übereignung erfolgte zivilrechtlich den üblichen Börsenusancen nach erst zeitverzögert nach dem Stichtag "ex [ohne] Dividende" durch Gutschrift auf dem inländischen Wertpapierdepot. Im Gegenzug bezog er eine sogenannte Dividendenkompensationszahlung, dh einen "Nettobetrag", der rechnerisch dem
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