Steuerrecht / Blick nach Deutschland

BFH: Cum/Ex-Geschäfte - zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

Udo Eversloh

Der BFH hat im Beschluss vom 2. 2. 2022, I R 22/20, erstmals höchstrichterlich in einem Hauptsacheverfahren die einkommensteuerliche Behandlung von Cum/Ex-Geschäften geklärt. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte der Entscheidung sowie daraus abzuleitende praktische Folgen vorgestellt.

Der Kläger ist ein von inländischer Abzugsteuer befreiter US-amerikanischer Pensionsfonds (vorliegend: Rechtsperson mit einer natürlichen Person als Begünstigter) iSd Art 10 Abs 3 Buchst b DBA Deutschland-USA 1989/2008. Sein Klagebegehren war auf die Steuererstattung von Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag gem § 50d Abs 1 Satz 2 EStG gerichtet. Er hatte kurz vor dem jeweiligen Dividendenstichtag Aktien deutscher Aktiengesellschaften als sogenannte Futures "cum [mit] Dividende" erworben. Deren Übereignung erfolgte zivilrechtlich den üblichen Börsenusancen nach erst zeitverzögert nach dem Stichtag "ex [ohne] Dividende" durch Gutschrift auf dem inländischen Wertpapierdepot. Im Gegenzug bezog er eine sogenannte Dividendenkompensationszahlung, dh einen "Nettobetrag", der rechnerisch dem

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 2022/357

17.06.2022
Heft 6/2022
Autor/in
Udo Eversloh

Udo Eversloh, Rechtsanwalt i.R. und Fachpublizist in Köln war jahrelang Ressortleiter Steuerrecht der deutschen Fachzeitschrift Betriebs-Berater. Er ist Autor etlicher Fachbeiträge und Kommentierungen zum Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie zum Recht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und tritt auch als Referent bei Seminaren für Angehörige der steuerberatenden Berufe auf.