Steuerrecht / Blick nach Deutschland

BFH: "Rolle rückwärts" bei den Rechnungspflichtangaben - postalische Erreichbarkeit genügt für Angabe der "vollständigen Anschrift"

Udo Eversloh

Der BFH hat mit den beiden Urteilen vom 21. 6. 2018, V R 25/15 und V R 28/16, klargestellt, dass das Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" des leistenden Unternehmers in § 14 Abs 4 Nr 1 UStG selbst dann erfüllt ist, wenn dieser unter der in seinen Rechnungen angegebenen Anschrift nur postalisch erreichbar ist. Damit gibt er seine zuvor im Urteil vom 22. 7. 2015, V R 23/14,1 geäußerte restriktivere Ansicht wieder auf und entspricht damit Vorgaben aus dem EuGH-Urteil vom 15. 11. 2017, C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin. Diese Rechtsprechung hat nicht nur für deutsche Unternehmen erhebliche praktische Bedeutung.

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Artikel-Nr.
RdW 2018/450

19.09.2018
Heft 9/2018
Autor/in
Udo Eversloh

Udo Eversloh, Rechtsanwalt i.R. und Fachpublizist in Köln war jahrelang Ressortleiter Steuerrecht der deutschen Fachzeitschrift Betriebs-Berater. Er ist Autor etlicher Fachbeiträge und Kommentierungen zum Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie zum Recht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und tritt auch als Referent bei Seminaren für Angehörige der steuerberatenden Berufe auf.