Der dt BFH habe kürzlich über die Anwendung von Aktivitätsklauseln auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte entschieden. In dem Fall habe ein dt Unternehmen Beratungsleistungen in Rumänien und in Russland erbracht. Da der Mehrheitsgesellschafter der dt Gesellschaft selbst an den Beratungstätigkeiten teilgenommen habe, seien diese nach dem dt Außensteuergesetz als passiv eingestuft worden. Daher hätten spezielle Aktivitätsklauseln in den Steuerabkommen, die D mit Rumänien und Russland abschloss, zu einem "Wechsel" von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode geführt. Benjamin Beer und Kilian Posch analysieren das Urteil und werfen die Folgefrage auf, wie Aktivitätsklauseln aus EU-rechtlicher Sicht zu sehen seien.
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