Nur dann, wenn eine Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferungen mit einer Verkürzung von EU-Umsatzsteuern einhergeht, kann es zur Versagung der Steuerfreiheit der Ausfuhrumsätze kommen. Dies wurde jüngst vom BFH klargestellt (auch die Judikatur des VwGH liegt grundsätzlich auf dieser Linie).
Mit dem am 6. 8. 2020 veröffentlichten Urteil vom 12. 3. 2020, V R 20/19, traf der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) eine grundlegende Entscheidung, soweit es um die Unterschiede zwischen der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung und der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung iZm der sogenannten Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH geht.1 Nach dieser - zu innergemeinschaftlichen Lieferungen entwickelten - Rechtsprechung ist der Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung auch dann (selbst bei Erfüllung der formellen oder materiellen Voraussetzungen) zu versagen, wenn sich der Unternehmer an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt hat, wobei bereits das "wissen oder hätte wissen müssen" von dieser Beteiligung an einer Steuerhinterziehung schadet.2
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