Die Zwischenschaltung einer GmbH ist nach Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs prinzipiell nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, dh sie eine wesentliche - wertschöpfende - eigene Tätigkeit (hier Bebauung des erworbenen Grundstücks und nicht nur Verkauf von durch Dritte hergestellten Immobilien) ausübt.1 Angesichts der auch in Österreich herrschenden Diskussion iZm zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften hat der Fall auch hierzulande Relevanz.
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