Die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet - sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken - ist üblich. Sie liegt damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten. Der Urheber kann im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung vereinbaren und auf solche Einschränkungen - etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts - auch für Dritte erkennbar hinweisen.
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