Medienwirksame Insolvenzfälle haben in den letzten Jahren immer wieder die Rolle des Wirtschaftsprüfers in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Seit kurzem liegt die erste höchstgerichtliche Entscheidung zur Grazer BHI vor, aus der die wichtigsten Fragen herausgegriffen werden.
Die Insolvenz der Grazer Bank für Handel und Industrie AG gab Anlass für eine erstmalige Auseinandersetzung des OGH mit der Haftung des gesetzlichen Pflichtprüfers des Jahresabschlusses1). Der langjährige Abschlussprüfer der Bank wurde von der Hauptversammlung auch für 1992 gewählt. In der Folge wurde vereinbart, dass die Wirtschaftsprüfungs-GmbH, in die er seine Wirtschaftstreuhandkanzlei einbrachte, unter Einbeziehung des wirksam bestellten Abschlussprüfers und eines langjährigen Mitarbeiters die Prüfung durchführen sollte2). Im Zuge des Konkursverfahrens kamen Pflichtverletzungen bei der Prüfung zutage, die die Masseverwalterin zu einer Klage auf die gesetzliche Haftungshöchstgrenze von 5 Mio S (§ 275 Abs 2 HGB) veranlassten. Aus den Entscheidungsgründen seien einige Eckpunkte herausgegriffen, die für die Haftungsfragen der Prüfung nach den §§ 268 ff HGB allgemein von Interesse sind.
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