Nach § 4 Abs 2 EStG 1988 sind Bilanzänderungen nach dem Einreichen beim Finanzamt „nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist.“
Der Verwaltungsgerichtshof nimmt zur Frage, wann eine Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist, eine restriktive Haltung ein: Eine geänderte Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten oder eine nachträglich geänderte Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen nur, um zunächst nicht erkannte Steuervorteile zu erlangen bzw zunächst übersehene Steuernachteile zu vermeiden, sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig. (Nachweise der Rechtsprechung im einzelnen finden sich bei Doralt, Kommentar2, § 4 EStG, Tz 177 ff.)
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