InRdW 1/2000, Artikel-Nr29, vertrittThunshirnzur Neuregelung betreffend betriebliche Aus- und Fortbildung (§ 4 Abs 4 Z 7 EStG) sowie zum Bildungsfreibetrag (in der Folge BFB genannt§ 4 Abs 4 Z 8 EStG) einige Auffassungen, die zu einer kritischen Stellungnahme herausfordern1).
§ 4 Abs 4 Z 7 EStG lautet: „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Betriebsausgaben stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.“
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