Das BFG habe sich mit der Bindungswirkung gem § 116 BAO an ein Urteil des LGs für Strafsachen auseinanderzusetzen gehabt. Vom Bf sei bestritten worden, dass eine Bindung des BFG bestehe, da das Urteil in gekürzter Ausfertigung ergangen sei. Die Bestimmung des § 116 Abs 2 BAO sehe die Bindung des BFG an rechtskräftig verurteilende Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des BFG nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vor. Die Bindung beziehe sich nach der Rsp des VGH auf alle Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruhe, wozu auch jene Tatumstände gehören würden, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetze.
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