(Wanke/Borgmann, UFSjournal 5/2012, S. 176)
Auch Aufwendungen für eine alternativmedizinische Heilbehandlung können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Ist der Patient nach erfolgter Anleitung selbst in der Lage, eine Therapie vorzunehmen, sollen die Aufwendungen hierfür als außergewöhnliche Belastung zum Steuerabzug führen, wenn die Eigenbehandlung medizinisch indiziert sei und lege artis vorgenommen werde.
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