Hat ein Unternehmen während der Corona-Pandemie zu Unrecht finanzielle Leistungen von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) erhalten, entsteht ab 1. 8. 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch (§§ 13 ff COFAG-NoAG). Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen und ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu verzinsen. Mit dem gegenständlichen Erlass hat das BMF die Höhe der Rückerstattungszinsen nun mit 5,88 % (bzw 4,88 %, wenn ein Teil des Betrages beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht) in der Findok kundgemacht. (Erlass des BMF vom 9. 8. 2024, 2024-0.584.522, BMF-AV Nr. 106/2024)
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