Steuerrecht

BMF: (Keine) Homeoffice-Betriebsstätte einer geschäftsleitenden Holding

Beschleunigt durch die COVID-19-Pandemie hat das Homeoffice einen neuen Stellenwert erlangt und begleitet unseren Arbeitsalltag. Innerstaatlich hat daher der Gesetzgeber für diese geänderten Arbeitsrealitäten den rechtlichen Rahmen angepasst und steuerrechtliche Maßnahmen verankert.1 Das Homeoffice wirft zudem zwischenstaatliche Fragestellungen auf; das betrifft einerseits die Besteuerung des Arbeitnehmers selbst,2 andererseits die mögliche Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte. Aufgrund vermehrter Anfragen beantwortet das BMF im Rahmen einer EAS die Frage der Homeoffice-Betriebsstätte einer geschäftsleitenden (deutschen) Holding.3

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Artikel-Nr.
RdW 2023/447

16.08.2023
Heft 8/2023