Das dBMF hat sich im umfangreichen Schreiben (152 Seiten) vom 21. 5. 2019 - IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :001 - zu den §§ 1-24, 50 und 56 InvStG 2018 geäußert. An dieser Stelle kann nur die Grobgliederung vorgestellt und auf einzelne va für Unternehmen wichtige Aspekte eingegangen werden. Interessant ist insb der Vergleich mit der Entwurfsfassung vom 15. 6. 2018. Der Volltext steht auf der Homepage des dBMF zur Verfügung.
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