Das dBMF habe durch Schreiben vom 26. 2. 2021 die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung auf nunmehr ein Jahr festgelegt. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer habe drei Jahre betragen. Anlass dieser Änderung der Ansicht der Finanzverwaltung dürfte die Corona-Pandemie sein. Im Beitrag werden Details des BMF-Schreibens, das ua eine ausführliche Formulierung dazu enthält, was unter dem Begriff "digitale Wirtschaftsgüter" zu verstehen sei, und die praktischen Folgen des Schreibens dargestellt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.