Das dBMF hat durch Schreiben vom 26. 2. 20211 die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung auf nunmehr ein Jahr festgelegt (Rz 1). Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer betrug drei Jahre. Anlass dieser Änderung der Ansicht der Finanzverwaltung dürfte die Corona-Pandemie sein. Denn damit eng verbunden ist die Notwendigkeit, Arbeitsabläufe - so insb die Anforderung, die Arbeit im Homeoffice technisch zu ermöglichen - zu digitalisieren. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der in RdW 3/2021, 189, vorgestellten Beschlussempfehlung und dem Bericht und der Beschlussfassung des Finanzausschusses zum Dritten Corona-Steuerhilfegesetz. Im Folgenden werden Details des BMF-Schreibens, das ua eine ausführliche Formulierung dazu enthält, was unter dem Begriff "digitale Wirtschaftsgüter" zu verstehen ist, und praktische Folgen des Schreibens dargestellt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.