Steuerrecht / Blick nach Deutschland

BMF-Schreiben zur Abschreibung von Computerhard- und -software

Udo Eversloh

Das dBMF hat durch Schreiben vom 26. 2. 20211 die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung auf nunmehr ein Jahr festgelegt (Rz 1). Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer betrug drei Jahre. Anlass dieser Änderung der Ansicht der Finanzverwaltung dürfte die Corona-Pandemie sein. Denn damit eng verbunden ist die Notwendigkeit, Arbeitsabläufe - so insb die Anforderung, die Arbeit im Homeoffice technisch zu ermöglichen - zu digitalisieren. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der in RdW 3/2021, 189, vorgestellten Beschlussempfehlung und dem Bericht und der Beschlussfassung des Finanzausschusses zum Dritten Corona-Steuerhilfegesetz. Im Folgenden werden Details des BMF-Schreibens, das ua eine ausführliche Formulierung dazu enthält, was unter dem Begriff "digitale Wirtschaftsgüter" zu verstehen ist, und praktische Folgen des Schreibens dargestellt.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/249

23.04.2021
Heft 4/2021
Autor/in
Udo Eversloh

Udo Eversloh, Rechtsanwalt i.R. und Fachpublizist in Köln war jahrelang Ressortleiter Steuerrecht der deutschen Fachzeitschrift Betriebs-Berater. Er ist Autor etlicher Fachbeiträge und Kommentierungen zum Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie zum Recht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und tritt auch als Referent bei Seminaren für Angehörige der steuerberatenden Berufe auf.