Neue Aussagen zur Vorgehensweise im Insolvenzverfahren
In der Ergebnisunterlage Körperschaftsteuer und Umgründungssteuerrecht zum Salzburger Steuerdialog 20141 veröffentlichte das BMF seine Rechtsansicht hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von bis zum Ende einer Liquidation nach § 19 KStG nicht getilgten Verbindlichkeiten, die nach der dort vertretenen Rechtsmeinung kein Teil des Abwicklungs-Endvermögens nach § 19 Abs 4 KStG sind und somit das steuerliche Liquidationsergebnis um den Wert erhöhen, mit dem sie im Abwicklungs-Anfangsvermögen nach § 19 Abs 5 KStG enthalten waren.2 Die Auswirkungen der mit Wartungserlass 20173 auch in die KStR 2013 eingearbeiteten Sichtweise auf die Vorgehensweise hinsichtlich der Berücksichtigung nicht getilgter Verbindlichkeiten bei einer Liquidation nach § 19 KStG wurden in der Information des BMF vom 13. 1. 2016,4 ergänzt am 2. 6. 2016,5 dargestellt. Aufgrund der inzwischen ergangenen zivilrechtlichen Judikatur betreffend die insolvenzrechtliche Einordnung der aufgrund nicht getilgter Verbindlichkeiten zusätzlich entstehenden Körperschaftsteuerforderung als Forderung an das insolvenzfreie Vermögen6 wurde die Information des BMF mit 24. 10. 20187 angepasst. Dieser Beitrag stellt die Rechtsansicht des BMF, die wichtigsten Aussagen des Bundesfinanzgerichtes (BFG) in seinem Erkenntnis vom 19. 12. 2016 sowie die in der BMF-Info vom 24. 10. 2018 enthaltenen neuen Aussagen des BMF zur oben angeführten Thematik dar.
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